Familienbonus Plus
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, der ab dem 1.1.2019 dann zusteht, wenn für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienbonus plus beträgt pro Kind
- € 125 monatlich (= € 1.500 jährlich) bis zum 18. Geburtstag des Kindes
- € 41,67 monatlich (= € 500 jährlich) nach Vollendung des 18. Lebensjahres, solange für das Kind Familienbeihilfe gebührt.
Der Anspruch stellt auf eine monatliche Betrachtung ab, weshalb auch für jene Kinder, die in der zweiten Jahreshälfte geboren wurden, ein aliquoter Anteil von € 125 pro Monat zusteht.
Für Kinder, die nicht im Inland sondern im EU/EWR-Raum/Schweiz leben, werden der Familienbonus Plus und der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder, die in Drittstaaten leben, gebühren kein Familienbonus Plus und kein Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag.
Der Familienbonus Plus ersetzt den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind Aufwendungen für Berufsausbildung des Kindes außerhalb des Wohnortes mit einem Pauschalbetrag von € 110 je Monat der Berufsausbildung.
Um den Familienbonus Plus ab 1.1.2019 bereits in der laufenden Gehaltsabrechnung geltend machen zu können, ist das neu gestaltete Formular E 30 auszufüllen und dem Arbeitgeber vorzulegen. Dabei ist die allfällige Aufteilung mit Partner bzw Unterhaltsverpflichtetem im Ausmaß von je 50% oder die alleinige Geltendmachung im Ausmaß von 100% anzugeben. Grundsätzlich bleibt auch die Möglichkeit, den Familienbonus Plus im Rahmen der jährlichen Steuerveranlagung geltend zu machen.
Bei überwiegender Tragung der Kinderbetreuungskosten besteht bis 2021 auch die Möglichkeit einer 90/10 Aufteilung (diese Variante kann aber nur bei der Veranlagung geltend gemacht werden).
Die Berücksichtigung des Freibetragsbescheides 2019 bei der laufenden Gehaltsabrechnung steht in einer gewissen Konkurrenz zu der laufenden Berücksichtigung des Famiienbonus Plus und führt aus heutiger Sicht zu Überschneidungen, die in einer Nachzahlung beim Dienstnehmer für das Jahr 2019 mündet. Dem soll durch eine Korrektur des Freibetragsbescheides seitens der Finanzbehörde im ersten Quartal 2019 noch entgegen gewirkt werden.