In 2023

Gesetzesreparatur: IFB nunmehr auch für klimafreundliche Heizungen

Nach dem ursprünglichen Gesetzestext wären jegliche Gebäudeteile vom IFB ausgeschlossen gewesen (zB für eine Hackschnitzelheizung oder einen Fernwärmeanschluss zwecks Umstellung der Heizungsan-lage von Öl auf Fernwärme). Deshalb wurde das Gesetz nunmehr repariert, um ab 1.1.2023 auch für folgende Gebäudeeinbauten den IFB zu ermöglichen: Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme-/kältetauscher, Fernwärme-/kälteübergabestationen und Mikronetze.

Zwei Verordnungen zum IFB

Der IFB erhöht sich für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, um 5% auf 15% („Öko-IFB“). Nunmehr wurden mit einer Verordnung die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnenden begünstigten Investitionen festgelegt.

· Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz oder das Klima- und Energiefondsgesetz anwendbar ist;

· Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor (zB auch E-Bagger, E-Traktoren), zu-dem E-Ladestationen und Wirtschaftsgüter zum Betrieb einer Wasserstofftankstelle;

· Fahrräder mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger;

· Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen;

· Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;

· Anlagen zur Speicherung von Strom;

· Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff.

Kein IFB steht zu für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Ener-gieträger dienen, sowie für Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Es wurde nunmehr mit Ver-ordnung festgelegt, dass folgende Wirtschaftsgüter unter diesen IFB-Ausschluss fallen:

· Energieerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden können;

· Anlagen für Transport/Speicherung von fossilen Energieträgern (zB Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge);

· Heizungsanlagen in Gebäuden, die fossile Energieträger nutzen können (zB Ölkessel und Gas-thermen);

· Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks für fossile Kraft- und Brennstoffe;

· LKW und Zugmaschinen, Luftfahrzeuge und Schiffe sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn sie jeweils mit fossiler Energie betrieben werden können;

· nicht-kranbare Sattelanhänger.